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Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 01 314)

Zusammenfassung des Urteils V 01 314: Verwaltungsgericht

Der Fall mit der Nummer V01 314 wurde vor dem Bundesgericht verhandelt. Die Berufung, die dagegen eingelegt wurde, wurde am 3. April 2002 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (5C.34/2002).

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 01 314

Kanton:LU
Fallnummer:V 01 314
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 01 314 vom 07.12.2001 (LU)
Datum:07.12.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 310 Abs. 1, 314a Abs. 1 ZGB. Aufhebung der elterlichen Obhut und Anstaltsunterbringung. Das Kindeswohl ist gefährdet bei einem 11-jährigen, massiv übergewichtigen Kind, das bereits zum Frühstück regelmässig Wurst mit Mayonnaise isst, erst nach entsprechender Anleitung in der Klinik aus dem Glas trinken kann (weil es zu Hause noch immer aus dem Schoppen trinkt) sowie regelmässig einnässt und einkotet. Eine Unterbringung in einer Anstalt erweist sich damit als grundsätzlich zulässig. Eine erfolgversprechende mildere Massnahme als die Anstaltsunterbringung steht wegen der zu engen, gar symbiotischen Beziehung zur Mutter nicht zur Verfügung.
Schlagwörter: Sachverhalt; Erwägungen; Fallnummer; Bundesgericht; Berufung; April
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts V 01 314

Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer V01 314 zu finden.

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 3. April 2002 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (5C.34/2002).
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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